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Geschäftsführer Arbeitsvertrag - die 3 teuersten Fehler


Arbeitsvertrag GmbH Geschäftsführer - die 3 häufigsten Fehler

In hunderten Gesprächen mit Gesellschafter-Geschäftsführern hat sich gezeigt, dass diese häufig keine oder fehlerhafte Regelungen in ihren Arbeitsverträgen bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit und Unfall getroffen haben.

Einer der Hauptgründe liegt in der fehlenden Abstimmung mit bestehenden Absicherungen, wie zum Beispiel einem Krankentagegeld. Dies führt immer wieder zur Verweigerung der Leistung durch die gesetzliche
Krankenkasse oder die private Krankenversicherung. Kurz: Sie als Geschäftsführer erhalten bei Krankheit kein Geld, obwohl Sie dafür Beiträge gezahlt haben.

Möchten Sie als Gesellschafter Geschäftsführer nicht Gefahr laufen, bei längerer Krankheit ohne Geld dazustehen, dann sollten Sie diese Information genau lesen? Erfahren Sie hier, wie Sie diese kostspieligen Fehler vermeiden.

Risiko Gehaltsfortzahlung bei Erkrankung des Geschäftsführers 

Die Arbeitsunfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers kann für eine GmbH finanziell sehr belastend sein. Oft zählt das Unternehmen das Gehalt länger fort. Wenn die Fortzahlung sehr hoch ausfällt, kann die Folge sogar existenzgefährdend sein. Fallen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls längerer Zeit aus, dann sind Sie und Ihre GmbH und mehrfach geschädigt:

  • Die Arbeit bleibt liegen, Sie können Aufträge nicht beenden,
  • es können keine Rechnungen versandt werden und somit fallen Einnahmen weg,
  • Ihr Lohn muss weiter gezahlt werden, damit Sie Ihre privaten Verpflichtungen bezahlen können
  • Der Ausfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers wiegt schwer. Neben der Gehaltsfortzahlung können bei längerer Krankheit auch zusätzliche Kosten anfallen. So beispielsweise, wenn ein Stellvertreter bezahlt wird. 

 

Arbeitsvertrag des GmbH-Geschäftsführers  - Drei der häufigsten Fehler 

1. Fehler: Gehaltsfortzahlung ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt

Im Dienstvertrag, dem Arbeitsvertrag des GmbH-Geschäftsführers mit seiner GmbH, wurde keine Regelung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit getroffen. Und wenn nichts geregelt ist, dann erhält der Geschäftsführer kein Gehalt, sobald er sich krankmeldet.

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer zahlen sich dann trotzdem weiter ihr Gehalt. Sollte dies der Fall sein, dann spricht das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung?

 

Welche steuerlichen Konsequenzen hat eine verdeckte Gewinnausschüttung?

 

Für die GmbH: Das während der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Gehalt wird nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Es wird dem Gewinn hinzugerechnet. Der zusätzliche Gewinn muss dann im Nachhinein versteuert werde. Da kommen bei einem Gehalt von 6.000 Euro im Monat rasch 2.200 Euro für jeden Monat der Arbeitsunfähigkeit zusammen. Je länger das Gehalt wegen Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, desto höher ist die Nachzahlung. 

 

Für den Gesellschafter Geschäftsführer: Beim Gesellschafter handelt es sich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierfür fällt Abgeltungsteuer an. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen bei der Lohnfortzahlung auch an das Finanzamt denken. Gibt es keinen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung aus dem Anstellungsvertrag, wird das Finanzamt trotzdem gezahlten Lohn als verdeckte Gewinnausschüttung besteuern. Prüfen Sie entsprechend Ihren Vertrag und bessern Sie ggf. nach. 

 

Lösung: Treffen Sie eine Vereinbarung in Ihrem Dienstvertrag. Legen Sie dort die Dauer Ihrer Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit eindeutig fest.

  

Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie 12 Monate Lohnfortzahlung in Ihrem Arbeitsvertrag. Geben Sie die 12 Monate Lohnfortzahlung in Rückdeckung. Schließen Sie hierfür eine Krankentagegeld-Versicherung für Geschäftsführer in Höhe Ihres Bruttoeinkommens ab. Die Beiträge sind übrigens Betriebsausgaben. Eine bestehende private Krankentagegeld-Versicherung kann entsprechend angepasst werden. 

 

2. Fehler: Gehaltsfortzahlung ist geregelt durch Verweis auf gesetzliche Regelung

Mit der Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 25.09.1996 BGB wurde die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall von bisher 100 auf 80 Prozent gesenkt. In vielen Anstellungserträgen von Gesellschafter-Geschäftsführer wird auf diese gesetzliche Regelung verwiesen.

In diesen Fällen können nur noch 80 Prozent dem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehendem Gehalt für die Dauer von 6 Wochen steuerlich anerkannt werden. Werden weiterhin 100 Prozent gezahlt, so drohen bei zukünftigen Betriebsprüfungen verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 20 Prozent.

Soll weiterhin eine 100-prozentige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen, ist eine entsprechende Änderung des Anstellungsvertrages zwingend erforderlich. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gesellschafterversammlung für die entsprechende Änderung zuständig ist.

Lösung: Prüfen Sie entsprechend Ihren Vertrag und bessern Sie ggf. nach. Treffen Sie klare Vereinbarungen in Ihrem Dienstvertrag. 

 

3. Fehler: Gehaltsfortzahlung geregelt ohne nahtlosen Übergang zum Krankengeld/Krankentagegeld

Der häufigste Fehler liegt in der fehlenden Abstimmung des Arbeitsvertrages mit einem bestehenden Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung. Häufig besteht kein nahtloser Übergang von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnfortzahlung zum Krankengeld oder Krankentagegeld.

Damit Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer die Zusammenhänge besser verstehen können, zeigen wir Ihnen dies anhand eines Beispiels.

Es werden folgende Voraussetzungen unterstellt:

    • Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein Bruttogehalt von 6.000 Euro
    • Sein Nettogehalt beträgt 4.800 Euro
    • Er hat eine 6-monatige Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit mit seiner GmbH vereinbart
    • er ist in der BEK gesetzlich versichert und hat dort ein Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart

  

Dies hat 3 Nachteile:

  • Der Geschäftsführer erhält erst nach 183 Tagen Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Seine Krankenkasse beruft sich auf den Arbeitsvertrag des Geschäftsführers mit seiner GmbH. Begründung: "Da er sechs Monate (182 Tage) Lohnfortzahlung vereinbart hat, habe er keinen Verlust." Zu viel gezahlte Beiträge werden nicht erstattet
  • Nach 6 Monaten (182 Tage) erhält er dann von seiner Krankenkasse das maximale Krankengeld in Höhe von 2.966 Euro (Stand: 01.01.2016). Sein Nettoeinkommen beträgt 4.800 Euro. Dem Geschäftsführer fehlen monatlich 1.834 Euro netto.
  • Sollte der Geschäftsführer länger als 78 Wochen krank sein, dann stellt seine Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes automatisch ein. 

 

Was sollte der Geschäftsführer tun?

Grundsätzlich gibt es hier 2 Lösungsmöglichkeiten

 

Lösung 1:

  • Der Geschäftsführer vermindert die Lohnfortzahlung in seinem Arbeitsvertrag auf 6 Wochen
  • Gleichzeitig schließt er mit einer privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeldversicherung ab. Als Leistungsbeginn wird der 43. Tag vereinbart. Die Höhe des Krankentagegeldes wird aus der Differenz zwischen dem Krankengeld der Krankenkasse und seinem Nettoeinkommen errechnet.
  • Ein Krankentagegeld in Höhe von 60 Euro pro Tag reicht (60 Euro mal 30 Tage = 1.800 Euro) aus. Die Beiträge sind vom Nettoeinkommen zu zahlen und können nicht steuerlich geltend gemacht werden

 

Lösung 2:

  • Der Geschäftsführer verlängert die Lohnfortzahlung auf 12 Monate
  • Gleichzeitig informiert er seine Krankenkasse über die 12-monatige Lohnfortzahlung. Er verzichtet auf das Krankengeld. Er spart monatlich ca. 25 Euro
  • Die 12-monatige Lohnfortzahlung gibt er in Rückdeckung. Zu diesem Zweck schließt er eine Krankentagegeldversicherung für Geschäftsführer in Höhe seines Bruttoeinkommens ab.
  • Die Leistungsdauer der Krankentagegeldversicherung muss der Dauer der Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag entsprechen
  • Da die Lohnfortzahlung nach 12 Monaten endet, empfehle ich den Abschluss eines zusätzlichen Krankentagegeldes in Höhe des Nettoeinkommens. Der Leistungsbeginn ist der 13. Monat. Der Beitrag ist Privatausgabe.

 


Der Geschäftsführer hat sein Nettoeinkommen um 25 Euro entlastet. Gleichzeitig ist über die GmbH das volle Bruttoreinkommen über 12 Monate abgesichert. Die Beiträge zum Krankentagegeld für Geschäftsführer sind Betriebsausgaben. Das Risiko der Gehaltsfortzahlung ist ausgelagert.

 

Noch ein Hinweis. Obiges Beispiel trifft auch auf Geschäftsführer, zu, der ein Krankentagegeld bei einer privaten Krankenversicherung vereinbart haben. Dort treten dieselben Probleme auf.

 

Beitrags-Beispiel für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH


Ausgangssituation: Ein 47-jähriger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Bruttogehalt von 6.000 EUR hat für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein Krankentagegeld in Höhe von 200 EUR pro Tag abgeschlossen. Der Monatsbeitrag beträgt 335,20 EUR. Das Krankentagegeld wird ab dem 15. Tag der AU gezahlt.

Bisher: 200 EUR Tarif KTN2 der DKV ab 15. Tag 335,20 EUR
   
Neu: 200 EUR Krankentagegeld Tarif TL über die GmbH 116,00 EUR
   
Monatliche Ersparnis 219,20 EUR*
   
Jährliche Ersparnis 2.630,40 EUR
   

 *Weitere Ersparnis, da die GmbH diese Beiträge als Betriebsausgabe absetzen kann. Bei einem Steuersatz von 35 % liegt der effektive Aufwand bei ca. 81 EUR im Monat.


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