Praxisausfallversicherung oder Krankentagegeld
Praxisausfall-Versicherung oder Krankentagegeld - Welche Lösung ist die bessere?
Wo ist der Unterschied zwischen einer Krankentagegeldversicherung und einer Praxisausfall-Versicherung (Betriebskostenversicherung)? Freiberuflern, wie Ärzten, Rechtsanwälten und Steuerberatern wird zur Absicherung Ihres Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit eine Betriebskostenversicherung angeboten. Diese soll als Ersatz oder als Ergänzung zur Krankentagegeldversicherung dienen. Viele Leistungen sind gleich, bis auf zwei wichtige Unterschiede.
Krankentagegeldversicherung ist eine Personenversicherung
Die Krankentagegeldversicherung zahlt, sobald die versicherte Person, in diesem Fall der Arzt oder Rechtsanwalt, von seinem Hausarzt krankgeschrieben wird. Als Nachweis reicht der privaten Krankenversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Gelber Schein"). Dabei ist es unerheblich, ob diese Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall oder eine Erkrankung verursacht wird. Häufig ist bei der Krankentagegeldversicherung eine Karenzzeit vereinbart, nach der die Zahlung des Krankentagegeldes beginnt.
Die Praxisausfall-Versicherung ist eine Schadensversicherung
Auch hier ist ein Personenschaden versichert, der durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet wird. Die Betriebskostenversicherung sieht ebenfalls Karenztage vor.
Der einzige Unterschied zur Krankentagegeldversicherung ist die eventuelle Mitversicherung von Leistungsfällen, die durch eine Praxisschließung wegen Seuchengefahr eintreten. Wenn die Praxis durch behördliche Anordnung geschlossen wird, zahlt die Praxisausfallversicherung ebenfalls. Dieser Vorteil ist aber nur für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte mit eigener Praxis interessant.
Eine Krankentagegeldversicherung würde in diesem Fall nichts leisten. Hier bietet die Praxisausfallversicherung einen kleinen Vorteil gegenüber der Krankentagegeldversicherung.
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Praxisausfallversicherung kann im Leistungsfall kündigen
Die Praxisausfallversicherung kann im Schadensfall vom Versicherer gekündigt werden. Dies ist bei der Krankentagegeldversicherung nicht möglich.
Allerdings sehen die Versicherungsbedingungen der Krankentagegeldversicherung ein Kündigungsrecht des Versicherers in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit vor. Der Versicherer kann von diesem nur die ersten drei Jahre Gebrauch machen. Danach hat der Versicherer keine Kündigungsmöglichkeit mehr. Die Praxisausfallversicherung kann auch nach zehn Jahren Laufzeit im Schadensfall kündigen. Die Praxisausfallversicherung kann darüber hinaus auch zum Ende der Laufzeit vom Versicherer gekündigt werden. Die Laufzeit beträgt 3 bis maximal 5 Jahre. Das Krankentagegeld läuft auf unbestimmte Zeit.
Krankentagegeld der DKV bietet Kündigungsschutzgarantie
Die DKV geht noch einen Schritt weiter. Die DKV verzichtet auf das Kündigungsrecht auch in den ersten drei Jahren. Selbst bei mehreren Erkrankungen dem Versicherten nicht kündigen. Die DKV bietet den Versicherten somit eine einzigartige Kündigungsschutzgarantie. Auch im Schadensfall kann die DKV nicht kündigen.
Krankentagegeld sichert fixe Betriebskosten ab
Bei Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, führen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit neben dem wegfallenden Einnahmen auch die weiterlaufenden Kosten des Geschäftsbetriebes (Praxis/Kanzlei) zu finanziellen Belastungen. Deshalb kann der Versicherte neben dem Gewinn die fixen Betriebskosten seiner Praxis oder Kanzlei absichern.
Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankentagegeldversicherung. Diese sieht nur eine Absicherung des Gewinns vor. Und wenn kein Gewinn da ist, dann erhält der Versicherte auch kein Krankentagegeld.
Die Praxisausfallversicherung sichert lediglich die fixen Betriebskosten ab, der entgangene Gewinn ist nicht abgesichert. Es gilt zudem eine feste Laufzeit – oft nur ein Jahr –und sie kann von beiden Vertragsparteien ordentlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Gleiches gilt für die Kündigung nach Zahlung einer Versicherungsleistung. Man muss davon ausgehen, dass bei wiederholter Zahlung aufgrund von Krankheit der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Mittlerweile existieren am Markt Angebote mit Kündigungsverzicht im Schadensfall, die sich jedoch nicht auf das ordentliche Kündigungsrecht, also das Recht des Versicherers zum Ende der Laufzeit zu kündigen, beziehen. Bei einer einjährigen Laufzeit der Praxisausfallversicherung kann somit der Versicherer kündigen, auch wenn der Vertrag schon 10 Jahre besteht. Eine Krankentagegeldversicherung sieht keine feste Laufzeit vor.
Krankentagegeld kann über das 65. Lebensjahr fortgeführt werden
Die DKV ermöglicht ihren Versicherten, ihre Krankentagegeldversicherung bis zum 75. Lebensjahr zu behalten. Die Praxisausfallversicherung sieht in der Regel ein Höchstalter von 65 Jahren vor. Für ältere Interessenten werden häufig keine Praxisausfallversicherung mehr angeboten. Das Krankentagegeld kann bis zum 64. Lebensjahr abgeschlossen werden.
Praxisausfallversicherung leistet maximal 12 Monate
Sie endet im Leistungsfall nach zwölf Monaten, während die Krankentagegeldversicherung so lange zahlt, bis der Versicherte entweder wieder gesund ist oder berufsunfähig wird. Das Krankentagegeld zahlt unter Umständen mehrere Jahre.
Fazit: Die Praxisausfallversicherung ersetzt keine Krankentagegeldversicherung. Die Kombination des Krankentagegeldes mit der Praxisausfallversicherung muss individuell auf die Verhältnisse des Geschäftsbetriebes (z.B. Praxis/Kanzlei) und des persönlichen Bedarfs des Versicherten abgestimmt werden.
Im Grundsatz gilt: Absicherung der ertragsbezogenen Risiken über die Praxisausfallversicherung – Absicherung der personenbezogenen Risiken über das Krankentagegeld.
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