
DKV Krankentagegeld Tarif KTAA für Ärzte und Zahnärzte
DKV Krankentagegeld Tarif KTAA für Ärzte und Zahnärzte
Für Ärzte und Zahnärzte bietet die DKV einen Krankentagegeld-Tarif mit dem Namen KTAA. Hier können sich nur Ärzte und Zahnärzte und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung versichern. Allerdings müssen Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dafür bietet der Tarif KTAA ganz besondere Vorteile für Sie.
Hier finden Sie weitere Informationen zum speziellen Krankentagegeld, bei dem sich nur Zahnärzte versichern können...
KTAA Krankentagegeld nur für Ärzte und Zahnärzte
In diesem speziellen Krankentagegeld der DKV können sich nur Ärzte und Zahnärzte versichern. Sie müssen Mitglied einer kassenärztlichen Vereinigung sein. Mit Ihren kassenärztlichen Vereinigungen bestehen sogenannte Rahmenvereinbarungen, mit der DKV (Deutsche Krankenversicherung AG).
KTAA mit niedrigen Beiträgen
Besonders günstig ist das Krankentagegeld für Ärzte und Zahnärzte. Dies ist im Schnitt über 40 % günstiger als das normale Krankentagegeld der DKV für Selbstständige und Freiberufler (Tarif KTN2).
Beitrags-Beispiel für eine(n) Ärztin/Arzt (*1979)
Monatlicher Verdienstausfall durch Unfall oder Krankheit von 9.000 € (netto + Fixkosten der Praxis)
; (Tarif KTAA mit 300 € Tagegeld ab 29. Tag)
Monatlicher Beitrag ohne Gruppenversicherungsvertrag: 269,40 €
Monatlicher Beitrag mit Gruppenversicherungsvertrag: 77,40 €
Dies bedeutet eine Ersparnis von: 192,00 €
Dies entspricht einer jährlichen Ersparnis von 2304,00 €. Fordern Sie als Mediziner Ihr persönliches Angebot an!
Die sind aber nicht alle Vorteile, die der Tarif KTAA Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung bietet.
KTAA verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht
Dies ist ein wesentlicher Vorteil des Tarifs für Ärzte und Zahnärzte. Die DKV verzichtet gegenüber Ärzten und Zahnärzten auf ihr Recht, in den ersten drei Jahren im Leistungsfall zu kündigen. Man kann in diesem Zusammenhang auch von einer sogenannten Kündigungsschutz-Garantie sprechen. Dieses Angebot ist außergewöhnlich beim Krankentagegeld.
Ärzte und Zahnärzte haben keine Wartezeiten
Normalerweise sehen alle Krankentagegeld-Tarife eine Allgemeine Wartezeit von drei Monaten vor. In dieser Zeit erhält der Versicherte, obwohl er bereits Beiträge zahlt, bei Erkrankung kein Krankentagegeld. Lediglich bei Unfällen wird auch in dieser Zeit das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. Ärzte und Zahnärzte haben somit ab Beginn 100 % Anspruch auf das Krankentagegeld.
Ärzte und Zahnärzte können Praxiskosten mitversichern
Genauso wie bei einer Praxisausfallversicherung können Sie in diesen Tarif die festen Kosten der Praxis mitversichern. Dadurch haben Ärzte und Zahnärzte die Möglichkeit, ein wesentlich höheres Krankentagegeld abzusichern. Ansonsten können Sie allen anderen Krankentagegeldern immer nur Ihren Gewinn absichern
Einen wesentlichen Vorteil bietet das Krankentagegeld KTAA gegenüber der Praxisausfallversicherung. Sie ist auch im Leistungsfall nicht kündbar. Da es sich bei der Praxisausfallversicherung um eine Sachversicherung handelt, kann der Versicherer im Leistungsfall diese kündigen.
Somit ist der Tarif KTAA der DKV wesentlich besser als eine Praxisausfallversicherung. Für eine Praxisausfallversicherung sprich nur, dass diese bei einer behördlich verordneten Schließung der Praxis zahlt. Hier leistet der Tarif KTAA nicht.
Fazit: Wenn Sie den Tarif KTAA haben, dann brauchen Sie keine Praxis Ausfall Versicherung. Sie können auf diese verzichten.
KTAA kann auch bei Rentenbezug aus Versorgungswerk fortgeführt werden
Hier bietet der Tarif KTAA einen wesentlichen Vorteil gegenüber allen anderen Krankentagegeldern in Deutschland. Viele Ärzte und Zahnärzte führen auch über das 65. Lebensjahr hinaus ihre Praxis fort. Häufig geben Sie ihre Kassenzulassung zurück und behandeln nur noch Privatpatienten. Die meisten Versicherer kündigen bei Rentenbeginn das Krankentagegeld.
Bei dem Tarif KTAA kündigt die DKV nicht mit Rentenbeginn.
Ärzte und Zahnärzte können das Krankentagegeld bei der DKV bis zum 75. Lebensjahr fortführen, auch wenn sie gleichzeitig eine Rente aus ihrem Versorgungswerk oder der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
Die meisten Anfragen habe ich genau deshalb. Ärzte und Zahnärzte bekommen das vereinbarte Krankentagegeld zum 65. Lebensjahr automatisch gekündigt. Da sie aber häufig eher Praxis fortführen, suchen Sie dann nach einem neuen Krankentagegeld.
Hier stoßen sie dann auf den Tarif KTAA. Dort sind Sie allerdings Neukunde. Sie müssen Gesundheitsfragen beantworten und fangen mit dem Eintrittsalter 65 an. Deshalb versichern Sie sicher direkt bei Ihrer Zulassung als niedergelassener Arzt bei der DKV.
Je jünger Sie bei Antragsstellung sind, desto niedriger ist Ihr Beitrag!
Vorteile gelten auch für Familienangehörige
Die oben genannten Vorteile gelten übrigens auch viel Familienangehörige von Ärzten und Zahnärzten. Lediglich das Krankentagegeld können sie nicht abschließen, es sei denn, sie sind ebenfalls Ärzte oder Zahnärzte. Ansonsten stehen Ihren Familienangehörigen alle anderen Tarife der DKV zu obigen Konditionen zur Verfügung.
Auch wenn Sie bereits ein Krankentagegeld als Arzt oder Zahnarzt besitzen, fragen Sie Versicherung unbedingt, ob Sie dieses Krankentagegeld mit dem Bezug der Rente zu den bestehenden Konditionen fortführen können.
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