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Urteil: Krankentagegeld nur gegen Bescheinigung

 

ARBEITSUNFÄHIGKEIT ZU SPÄT GEMELDET - AB WANN GIBT ES KRANKENTAGEGELD?

 

Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte im Krankheitsfall daran denken, dem Versicherer unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ansonsten läuft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.

 

 

Urteil zur verspäteten Abgabe der Krankmeldung

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage einer Versicherungsnehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld abgewiesen wurde.

 

 

Die Klägerin hatte es verabsäumt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlicher Bescheinigungen nachzuweisen, und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Dies führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

 


Die Klägerin in dem vom LG Coburg entschiedenen Fall gegen die HUK-Krankenversicherung unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 € täglich erhalten sollte.

 

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich die ärztlich festgestellt Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen.

 

Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 € Krankentagegeld forderte, verweigerte die Beklagte die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.

 

Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Die Klägerin behauptete zwar, sie habe der Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt. Das stellte sich jedoch als unzutreffend heraus, weil die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege allesamt Sendungen betrafen, die gar nicht an die Beklagte gerichtet waren.

 

Nachdem die Beklagte aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen.

 


Landgericht Coburg, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 O 864/06 (rechtskräftig). Diese Presseinfo kann unter „Pressemitteilung“ auf der Homepage des Landgerichts im Internet abgerufen werden. Die Internetadresse der Coburger Justizbehörden LAUTET: www.justiz-coburg.de

 

 

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