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Kein Gewinn - kein Krankengeld für Selbstständige

Kein Gewinn - kein Krankengeld für Selbstständige


Selbstständige doppelt bestraft: Kein Gewinn - Kein Krankentagegeld  

Neues Urteil des Bundessozialgerichtes bezüglich des Krankengeldanspruchs eines Selbständigen bei Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Selbstständige nur dann Krankengeld von ihrer Krankenkasse (GKV)  erhalten, wenn sie im letzten Steuerjahr einen Gewinn erwirtschaftet haben. Dieses gilt nur für das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen.  

Krankengeld für Selbständige nur bei Gewinn

"Selbst wenn ein Tarif mit Krankengeld gewählt wurde, ist die Rechtslage undurchsichtig (s. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2017 - L 11 KR 1321/16). Teilweise erfolgt eine Ablehnung, weil vor der Krankheit kein oder wenig Gewinn gemacht wurde."

Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - seine bisherige Rechtsprechung zum Krankengeld eines Selbstständigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt:

Wie der Senat bereits in einem früheren Verfahren des Klägers ausgeführt hat, ist die Bemessung des Krankengeldes grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern wegen der Entgeltersatzfunktion anhand des aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommen vorzunehmen.

 

Hinweise des Anwalts für Sozialrecht

Das Urteil ist für den Laien kaum verständlich.

Weist der letzte Steuerbescheid keinen oder nur einen geringen Gewinn auf, muss ein Beitrag nach einem Mindesteinkommen (2018 = 2.283,50 EUR) gezahlt werden, dies unabhängig davon, ob der Gewinn tatsächlich erwirtschaftet werden kann oder nicht. Nur in Ausnahmefällen ist nach einem Sozialtarif zu zahlen.

Wenn der Unternehmer jedoch krank ist (und dadurch keinen Gewinn mehr erwirtschaften kann), wird als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld nicht auf das Mindesteinkommen, sondern auf den letzten Steuerbescheid abgestellt.

  

 

Somit muss der Unternehmer bei Krankheit Beiträge zahlen, bekommt jedoch kein Krankengeld.

 

Quelle: ETL-Rechtsanwälte, Autor: Raik Pentzek (Veröffentlichungsdatum: 06.02.2018).

 

 

Vereinbarung des Krankengeldes bei einer gesetzlichen Krankasse sollte gut überlegt werden

Einen Anspruch auf Krankengeld muss ein Selbstständiger immer separat absichern. Entweder einen Anspruch auf das sogenannte "Optionskrankengeld" ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit oder (je nach Satzung der Krankenkasse) einen früheren Anspruch auf Krankengeld durch einen Wahltarif, der ebenfalls separat abzuschließen ist.
 
 
 
Krankengeld ist immer eine Entgeltersatzleistung, d.h. dass ausfallende Einkünfte ersetzt werden müssen.
 
 
 
Sofern der Selbstständige nach dem letzten Steuerbescheid keine positiven Einkünfte nachweisen kann, können diese also auch im Rahmen eines Krankengeldanspruchs nicht realisiert und ersetzt werden.
 
 Quelle: Marcel Hochhaus, Krankenkassenbetriebswirt, Essen.
 
 

Kurz: kein Gewinn, kein Krankengeld!

 
 
 
Hier gibt es ein neues Urteil vom Sozialgericht Berlin vom 01.12.2021 zum Thema Krankengeld für Selbstständige: "Kein Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige

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