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Umlage U1 und U2 Erstattung Lohnfortzahlung für Unternehmen


UMLAGE U1, EINE WEITERE BELASTUNG FÜR UNTERNEHMEN? Umlage U Personlkosten senken Entgeltfortzahlungsversicherung

 

Mit der Umlage U1 erhält der Selbstständige eine Erstattung des Gehalts seines arbeitsunfähigen Mitarbeiters von dessen Krankenkasse. Diese Erstattung resultiert aus der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern bei Krankheit bis zu 6 Wochen lang sein Gehalt weiterzuzahlen. Danach erhält der Mitarbeiter Krankengeld von seiner Krankenkasse.


Umlage U1 und U2 müssen nur Kleinunternehmen zahlen 

Dies gilt für Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Das AAG ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten. Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) sieht einige Neuerungen gegenüber dem bisherigen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem LFZG vor. 

Die Neuerungen zur Umlage U1 und U2 

Umlage 1 – Erstattung bei Krankheit 

Die Erstattung bei Krankheit (Umlage 1) für alle Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhält im Krankheitsfall sein Nettoentgelt.  

Am U1-Verfahren teilnehmende Arbeitgeber erhalten aus dem U1-Verfahren bis zu 80 % der nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlenden Entgelte und bis zu 80 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 1 Abs. 1 AAG). Diese Erstattungen können durch Satzungsbestimmungen der zuständigen Krankenkasse beschränkt werden. 

Zur Umlage 1 (U1 – Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit) sind alle Arbeitgeber pflichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Für die Umlagepflicht gilt die einheitliche Arbeitnehmerzahl von bis zu 30. Dabei werden Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind, mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen nicht am Ausgleichsverfahren teil. 

Umlage 2 – Erstattung bei Schwangerschaft und Mutterschaft 

Eine ähnliche Regelung gilt für die Aufstockung des Mutterschaftsgeldes auf das Nettoeinkommen. Hier erhält der Arbeitgeber 100 % der Entgeltfortzahlung bei individuellen Beschäftigungsverboten und 100 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 1 Abs. 2 AAG). 

Außerdem erhalten sie während des allgemeinen Beschäftigungsverbotes für Schwangere (grundsätzlich sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt) den von ihnen ausgezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet.  

Die Satzungen der Krankenkassen dürfen Regelungen zur pauschalisierten Erstattung der Arbeitgeberanteile vorsehen. Es gibt auch keine Beschränkung der Beschäftigtenzahl mehr. Die entsprechende Umlage wird als U2 bezeichnet. 

Zur Umlage 2 (U2 – Erstattung der Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Betriebes. 

 

Damit erfolgt eine Ausweitung der Umlage U2 auf alle Betriebe und Unternehmen sowie auf öffentliche Institutionen.

 

Erstattung der Lohnfortzahlung 

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse, bei der sein Arbeitnehmer versichert ist. 

 

Bei privat versicherten Arbeitnehmern

Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten, also privat versicherte Arbeitnehmer, richtet sich die Zuständigkeit nach der Abführung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge. I. d. R. übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung diese Aufgaben. 

 

Bei 450-Euro-Kräften

Bei geringfügig Beschäftigten (450 Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen) sind die Ausgleichsverfahren der Minijob-Zentrale zuständig. 

Wer führt den Ausgleichsanspruch aus? 

Bisher führten nicht alle Krankenkassen den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen durch. Zukünftig wird jede Krankenkasse, mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für den dort versicherten Arbeitnehmer oder Auszubildenden erstatten. 

Demnach sind ab 01.01.2006 die Umlagen entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 

Sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht (Privatversicherte), ist die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zuständig. 

Bei geringfügig Beschäftigten führt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See das Verfahren durch.

 

Fazit: Einerseits führen die Abgaben zur Umlage U1 und U2 zu einer monatlichen Mehrbelastung von Unternehmen, andererseits kann die Erstattung der Kosten für die  6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers gerade für Kleinunternehmen eine wichtige Erstattung für den Fortbestand des Unternehmens bedeuten. 

Für den einen Unternehmer beutet diese Abgabe deshalb nur ein weiteres Übel und für andere Unternehmen eine wichtige finanzielle Unterstützung bei Ausfall eines Mitarbeiters. 

 

 

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