Krankentagegeldversicherung bei Schwangerschaft
Die "Schwangerschafts-Klauseln" finden Sie in § 5 Absatz 1 c und d der MBKT 2009 (Musterbedingungen Krankentagegeld):
Sie lautet: "Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit....
- ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung."
- während des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß für selbstständig Tätige, ........"
Krankentagegeld auch während der Schwangerschaft
Für Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler wird das Krankentagegeld innerhalb der Schwangerschaft gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung steht.
Krankentagegeld auch bei Schwangerschaftserkrankungen
Eine krankhaft verlaufende Schwangerschaft, also eine sogenannte Schwangerschaftserkrankung ist mitversichert. In diesem Fall wird das Krankentagegeld gezahlt.
Krankentagegeld auch bei Schwangerschaftsabbruch
Wir bieten Ihnen ein spezielles Krankentagegeld, bei dem auch Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung. Ausgenommen ist der Zeitraum während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote (Mutterschutz - 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung).
NEU: Krankentagegeld auch während Mutterschutzfristen und am Entbindungstag
Entsprechende Regelungen finden Sie jetzt in § 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach) und am Entbindungstag der MBKT. Dieser Paragraf wurde neu in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen und gilt jetzt für alle Krankentagegeldversicherungen.
(1) Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weiblichen Versicherten, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist.
(2) Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang ungeachtet der Leistungsausschlüsse nach § 5.
Soweit der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder auf einen anderen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet.
Wenn die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld ist oder wird, wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
(3) Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Ersatzleistungen für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. MB/KT 5
(4) Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes und der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.
Fazit: Der Beginn der Mutterschutzfrist führt automatsich dazu, dass das vereinbarte Krankentagegeld in voller Höhe gezahlt wird. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Entbindung. Hier wir innerhalb der Mutterschutzfrist von 8 Wochen das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. Ein evtl. erhaltenes Mutterschaftgeld wir gegengerechnet. Der Beginn der Mutterschutzfrist führt automatsich zur Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes.
(5) Die Wartezeiten beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Weitere Fragen zur Krankentagegeldversicherung.
Mehr zum Thema Krankentagegeld und Schwangerschaft