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Krankentagegeld -  Kürzungen wieder möglich

Krankentagegeld - Kürzungen wieder möglich


Wann darf der Versicherer das Krankentagegeld kürzen?

 Die Krankentagegeldversicherung dient dazu, die Einkommensverluste bei Arbeitsunfähigkeit auszugleichen. Als Höchstgrenze ist dabei das Nettoeinkommen nach den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) anzusetzen. Bis Juli 2016 konnte der Versicherer das Krankentagegeld herabzusetzen, wenn eine Überversicherung festgestellt wurde. Dann wurde die Herabsetzungsklausel durch ein BGH-Urteil unwirksam. Deshalb hat jetzt die DKV die Bedingungen an die neue Rechtssprechung angepasst. 

Kürzung des Krankentagegeldes ist in den Musterbedingungen geregelt

Die Möglichkeit der Herabsetzung war in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen Krankentagegeld 2009 (MB/KT 2009) geregelt. Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Regelung, insbesondere wegen mangelnder Transparenz, für unwirksam erklärt.

Bundesgerichtshof (BGH) hat das Herabsetzungsrecht nach § 4 Abs. 4 der MB/KT (alte Fassung) für unwirksam erklärt (Urteil vom 6. Juli 2016 – Az. IV ZR 44/15).

Nach dieser Bestimmung konnten die Private Krankenversicherung bei einer Minderung des Nettoeinkommens unter bestimmten Voraussetzungen das vereinbarte Krankentagegeld herabsetzen. Hierbei kommt es auf den Vergleich des dem Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen an. Nach Ansicht des BGH war nicht hinreichend deutlich geregelt, welcher Bemessungszeitpunkt und –zeitraum dabei maßgeblich sein soll.

 

Somit konnte ab dem 6. Juli 2016 keine Herabsetzungen des Krankentagegeldes mehr vorgenommen werden. 

 

 

Krankentagegeldbedingungen wurden an neue Rechtssprechung angepasst 

Die Versicherer sind aufgrund des Urteils berechtigt, die für unwirksam erklärte Klausel zu ersetzen und damit verbundene Lücken in den Regelungen zu schließen. Einige PKV-Unternehmen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Auch die DKV hat die alte Klausel durch eine neue ersetzt. Betroffen sind alle Krankentagegeldtarife der Einzel-, Gruppen- und Mitarbeiterversicherung. Das gilt aber nicht für die Tarife KTC, KTN2, KTAG und KTAB, da die Klartext-AVBen hiervon nicht betroffen sind.

 


Für die betroffenen Tarife wurde die bisherige Klausel durch einen neuen Text ersetzt.

 

§ 4 Abs. 4 MB /KT wird ersetzt durch: 

Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. 

Im ersten Teil wird der Zeitraum zur Berechnung der Krankentagegeldhöhe definiert:


Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.


Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.

 


Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei außer Betracht.

 

 

Wann wird die Kürzung wirksam?

Die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Versicherungsnehmer an wirksam.

 

Fordert die DKV bereits ausgezahltes Krankentagegeld zurück?

 Hier der entsprechende Passus aus den Bedingungen:

"Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.“ 

 

Die DKV fordert das bisher zu viel gezahlte Krankentagegeld nicht zurück.

 

Erfolgt eine Herabsetzung, haben die Kunden künftig das Recht, den gekürzten Teil des Tagegeldes im Rahmen einer Anwartschaft fortzuführen.

 

Nettoeinkommen - Wie wird es berechnet?

Im zweiten Teil wird der Begriff Nettoeinkommen klar definiert:

Bei Tarifen für Selbstständige und für freiberuflich Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Einkommensteuergesetz) aus der im Versicherungsantrag angegebenen Tätigkeit.

Bei Tarifen für Arbeitnehmer gilt als maßgebliches Nettoeinkommen 80 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens. Dabei berücksichtigen wir z.B. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. 

  

Regelung gilt nicht für Existenzgründer und für bestimmte Freiberufler

Für Existenzgründer bietet die DKV in den ersten 24 Monaten ihrer Selbstständigkeit eine Sonderregelung an. In den ersten 24 Monaten ihrer Selbstständigkeit können Selbstständige 140 € und Freiberufler 160 €  pro Tag ohne Nachweis absichern

 

Freiberufler nach folgenden Krankentagegeldtarifen der DKV können neben dem Gewinn noch die fixen Kosten aus ihrer beruflichen Tätigkeit absichern. Genauere Informationen finden sie in unserem Prospekt zu diesem Thema: 

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