Rechtsprechung & Praxis 2026
Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit 2026: Wenn beide Versicherungen
gleichzeitig verweigern und wie Sie das verhindern
Endlich die BU-Rente bewilligt und dann fordert der KTG-Versicherer
40.000 Euro zurück. Oder noch schlimmer: Beide Versicherer verweigern
gleichzeitig die Zahlung. Wer mit seiner Arbeitskraft Geld verdient,
ist betroffen. Wer die richtigen Tarife wählt, vermeidet die Falle.
Viele Berufstätige glauben, sie seien besonders gut abgesichert, wenn
sie sowohl eine private Krankentagegeldversicherung als auch eine
Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Der Gedanke ist nachvollziehbar:
Das Krankentagegeld sichert das laufende Einkommen bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit. Die BU-Rente springt ein, wenn der eigene Beruf
dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. Auf dem Papier klingt das
nach doppeltem Schutz.
In der Praxis entsteht genau hier einer der gefährlichsten Konflikte
in der privaten Absicherung. Betroffen sind Arbeitnehmer, Selbstständige,
Freiberufler, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und Angehörige der
Kammerberufe gleichermaßen. Der entscheidende Unterschied liegt nicht
im Leistungsfall, sondern in der Tarifwahl vor Vertragsabschluss.
Dieser Artikel zeigt, wo die Falle liegt, warum fast alle Versicherer
zurückfordern dürfen und welche Lösung den nahtlosen Übergang sichert.
Was ist der Unterschied zwischen Krankentagegeld und BU-Rente?
Das Krankentagegeld zahlt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch
Krankheit oder Unfall. Die BU-Rente zahlt erst, wenn der zuletzt
ausgeübte Beruf dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt
werden kann. Beide greifen in ähnlichen Situationen, folgen aber
vollständig unterschiedlichen Definitionen und Vertragsbedingungen.
Der Unterschied ist in der Praxis entscheidend:
- Arbeitsunfähigkeit bedeutet: Sie sind krankgeschrieben
und können Ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben. Das Krankentagegeld
zahlt.
- Berufsunfähigkeit bedeutet: Sie können Ihren zuletzt
konkret ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent
nicht mehr ausüben. Die BU-Rente zahlt.
- Das Problem: Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht
automatisch Berufsunfähigkeit. Aber der Eintritt der Berufsunfähigkeit
beendet nach den Musterbedingungen MB/KT den Anspruch auf Krankentagegeld.
- Die unterschiedlichen Definitionen in beiden Verträgen
sind die Wurzel des gesamten Konflikts: Was der KTG-Versicherer als
Berufsunfähigkeit wertet, muss der BU-Versicherer noch lange nicht
anerkennen.
Genau dieser Mechanismus führt dazu, dass beide Versicherer gleichzeitig
die Zahlung verweigern können. Der KTG-Versicherer sagt: Berufsunfähigkeit
liegt vor, wir zahlen nicht mehr. Der BU-Versicherer sagt: Berufsunfähigkeit
ist noch nicht ausreichend nachgewiesen, wir zahlen noch nicht. Dazwischen
steht der Versicherte ohne jedes Einkommen, aber mit laufenden Kosten.
Wer ist betroffen? Alle, die mit ihrer Arbeitskraft Geld verdienen
Die KTG-BU-Falle trifft keine spezifische Berufsgruppe. Betroffen ist
jeder, der bei länger andauernder Krankheit auf Krankentagegeld angewiesen
ist und gleichzeitig eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat. Die
Tarifwahl entscheidet in allen Fällen darüber, ob die Falle zuschnappt
oder nicht.
Je nach Berufsgruppe stellt sich die Situation jedoch unterschiedlich dar:
Arbeitnehmer
Das GKV-Krankengeld endet nach spätestens 78 Wochen. Wer darüber
hinaus mit privatem Krankentagegeld absichert, kann in dieselbe
Rückzahlungsfalle geraten wie Selbstständige. Die Falle schnappt
dann zu, wenn die BU rückwirkend anerkannt wird und der
KTG-Versicherer das bereits gezahlte Geld zurückfordert.
Selbstständige und Freiberufler
Das private Krankentagegeld ist die einzige Einkommenssicherung
bei Krankheit. Es gibt keinen GKV-Schutz, keine Lohnfortzahlung,
keine Auffanglösung. Eine Rückforderung von 40.000 Euro oder mehr
ist hier nicht nur ärgerlich, sondern kann die Existenz gefährden.
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Tarif TL über die GmbH zahlt maximal 12 Monate. In diesem
Zeitraum tritt in der Praxis kaum je eine dauerhafte
Berufsunfähigkeit ein. Die Schnittstellenproblematik entsteht
erst, wenn der GGF im Anschluss ein privates Krankentagegeld
für Arbeitnehmer abschließt. Dieses zahlt bis zu 2,5 bis 3 Jahre
und genau hier wird der nahtlose Übergang zur BU-Rente und die
Rückzahlungsfrage relevant.
Kammerberufe: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte,
Steuerberater, Architekten
Kammerberufler sind über ihr Versorgungswerk gegen
Berufsunfähigkeit abgesichert. Was die meisten dabei übersehen:
Die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk wird nur
gezahlt, wenn die Zulassung zurückgegeben wird. Das bedeutet
faktisch ein vollständiges Berufsverbot im eigenen Kammerberuf.
Der Arzt kann nicht mehr als Arzt tätig sein, der Rechtsanwalt
nicht mehr als Rechtsanwalt, der Steuerberater nicht mehr als
Steuerberater. Selektives Weiterarbeiten, etwa nur noch einzelne
große Mandate oder ausgewählte Patienten, ist dann ausgeschlossen.
Diesen Punkt übersehen die meisten Kammerberufler bei
Vertragsabschluss.
Das OLG-Urteil, das jeden KTG-Versicherten betrifft
Das OLG Saarbrücken hat entschieden: Wer rückwirkend eine BU-Rente
erhält, verliert für denselben Zeitraum den Anspruch auf Krankentagegeld.
Der KTG-Versicherer darf das bereits ausgezahlte Geld zurückfordern.
Im konkreten Fall: über 40.000 Euro.
Ein Versicherter erstritt nach zwei Jahren rückwirkend seine
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von rund 86.000 Euro. Damit hatte er
sich durchgesetzt, was ihm zustand. Doch kurz darauf erhielt er Post
von seinem Krankentagegeldversicherer: Das für denselben Zeitraum
gezahlte Krankentagegeld in Höhe von über 40.000 Euro wurde vollständig
zurückgefordert.
Das OLG Saarbrücken (Az. 5 U 15/17) gab dem Versicherer Recht.
Die Begründung stützt sich auf die Musterbedingungen der
Krankentagegeldversicherung:
§ 15 MB/KT: Vertragsende bei BU
Das Krankentagegeld-Versicherungsverhältnis endet mit Eintritt
der Berufsunfähigkeit. Da die BU-Rente das Arbeitseinkommen
ersetzt, entfällt die Grundlage für das Krankentagegeld.
§ 11 MB/KT: Rückgewähr
Erfährt der Versicherer erst später von der rückwirkend
festgestellten Berufsunfähigkeit, müssen beide Seiten ihre
Leistungen zurückgewähren: Krankentagegeld zurück, Prämien zurück.
Was das in konkreten Zahlen bedeutet, zeigt ein Überblick für
verschiedene Zielgruppen:
Rechenbeispiele: Was droht im Leistungsfall?
Selbstständiger, 100 Euro KTG täglich
18 Monate KTG bezogen: 54.000 Euro ausgezahlt. BU rückwirkend
anerkannt: Versicherer fordert 54.000 Euro zurück. Bei DKV:
54.000 Euro bleiben beim Versicherten.
GGF mit privatem AN-KTG nach TL-Tarif, 150 Euro täglich
24 Monate KTG bezogen: 109.500 Euro ausgezahlt. BU rückwirkend
anerkannt: Rückforderung in voller Höhe möglich. Bei DKV:
109.500 Euro bleiben beim Versicherten.
Kammerberufler, 200 Euro täglich
20 Monate KTG bezogen: 122.000 Euro ausgezahlt. BU über
Versorgungswerk rückwirkend anerkannt: Rückforderung droht.
Bei DKV: 122.000 Euro bleiben beim Versicherten.
Diese Zahlen sind keine Ausnahme. Sie sind die logische Konsequenz
aus Vertragsbedingungen, die bei fast allen Anbietern am Markt so
formuliert sind. Die entscheidende Frage lautet daher nicht: Wie wehre
ich mich im Leistungsfall? Die entscheidende Frage lautet: Wie wähle
ich den richtigen Tarif, bevor der Leistungsfall eintritt?
Warum fast alle Versicherer das Krankentagegeld zurückfordern dürfen
Die Rückforderung ist kein Fehlverhalten des Versicherers. Sie ist
geltendes Recht, verankert in den Musterbedingungen der
Krankentagegeldversicherung. Nach aktuellem Kenntnisstand aus über
40 Jahren Marktbeobachtung verzichtet kein anderer Anbieter am Markt
auf dieses Rückforderungsrecht.
Die rechtliche Grundlage ist eindeutig. Die Musterbedingungen MB/KT
regeln in zwei zentralen Paragraphen, was bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit geschieht:
Nach § 15 MB/KT endet das Krankentagegeld-Versicherungsverhältnis
mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Der Grund: Das Krankentagegeld
soll einen vorübergehenden Verdienstausfall absichern. Sobald
Berufsunfähigkeit vorliegt und die BU-Rente das Einkommen dauerhaft
ersetzt, entfällt die Grundlage für das Krankentagegeld.
Nach § 11 MB/KT sind bei rückwirkender Feststellung der
Berufsunfähigkeit beide Seiten zur Rückgewähr verpflichtet: Der
Versicherte gibt das Krankentagegeld zurück, der Versicherer gibt
die für diesen Zeitraum gezahlten Prämien zurück. Rechnerisch ist
das für den Versicherten fast immer ein erheblicher Verlust, da die
Prämien deutlich niedriger sind als das ausgezahlte Krankentagegeld.
Wichtiger Hinweis
Das Bereicherungsverbot schützt den Versicherten davor, durch
Krankentagegeld mehr zu erhalten als sein tatsächliches
Nettoeinkommen. Es schützt jedoch nicht vor der Rückforderung
bereits ausgezahlter Leistungen bei rückwirkend festgestellter
Berufsunfähigkeit. Wer im laufenden Leistungsfall eine
Rückforderung erhält, sollte umgehend einen Fachanwalt für
Versicherungsrecht einschalten. Die Rückforderung ist nicht
automatisch in voller Höhe berechtigt. Bodo Kopka berät zur
Prävention vor Vertragsabschluss, nicht zur Rechtsdurchsetzung
im laufenden Leistungsfall.
Die Prognose-Falle: Wann darf der KTG-Versicherer überhaupt beenden?
Der KTG-Versicherer darf nicht willkürlich Berufsunfähigkeit behaupten
und die Zahlung einstellen. Die Musterbedingungen verlangen eine
medizinische Prognose von mehr als drei Jahren. Diese Beweislast
trägt der Versicherer, nicht der Versicherte.
Was viele Versicherte nicht wissen: Wenn der KTG-Versicherer beginnt,
nach Berufsunfähigkeit zu fragen, Unterlagen zur Prognose anzufordern
oder Leistungen einzustellen, ist das ein Warnsignal. Aber es ist noch
kein Beweis dafür, dass Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt.
Nach den MB/KT liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der
Krankentagegeldversicherung vor, wenn die versicherte Person nach
medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare
Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Entscheidend ist dabei
die Anforderung an die Prognose: Es muss medizinisch feststehen, dass
die Einschränkung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren anhalten
wird.
Das ist ein hoher Maßstab. Bei vielen Erkrankungen ist diese Prognose
nicht ohne Weiteres zu stellen:
- Bei einer Depression ist eine Prognose über drei Jahre
medizinisch in den meisten Fällen nicht haltbar.
- Bei einem Bandscheibenvorfall hängt die Prognose stark von
Behandlungsverlauf und Rehabilitation ab.
- Bei einem Burnout ist die Entwicklung über drei Jahre
medizinisch kaum sicher vorherzusagen.
- Bei vielen internistischen Erkrankungen verbessert sich der
Zustand durch Therapie erheblich.
Stellt der KTG-Versicherer die Zahlung ein, ohne diese Prognose
belastbar nachzuweisen, ist die Einstellung angreifbar. Auch das ist
jedoch ein Fall für den Fachanwalt für Versicherungsrecht, nicht für
die eigene Korrespondenz mit dem Versicherer.
Wenn beide Versicherer gleichzeitig Nein sagen
Die gefährlichste Konstellation im Leistungsfall: Der KTG-Versicherer
stellt die Zahlung ein, weil er Berufsunfähigkeit annimmt. Der
BU-Versicherer zahlt noch nicht, weil der Nachweis noch aussteht.
Dazwischen steht der Versicherte ohne jedes Einkommen, aber mit
laufenden Kosten.
Diese Situation ist in der Praxis keineswegs selten. Sie entsteht
durch das Zusammenspiel zweier Faktoren:
Faktor 1: Unterschiedliche BU-Definitionen. Die
Berufsunfähigkeit ist in der Krankentagegeldversicherung und in der
Berufsunfähigkeitsversicherung unterschiedlich definiert. Was der
KTG-Versicherer als Berufsunfähigkeit wertet und zum Anlass nimmt,
die Zahlung einzustellen, muss der BU-Versicherer nach seinen eigenen
Bedingungen noch lange nicht anerkennen.
Faktor 2: Zeitlicher Versatz. Die BU-Leistungsprüfung
dauert in der Praxis Wochen bis Monate. Der BU-Versicherer verlangt
Tätigkeitsbeschreibungen, ärztliche Unterlagen, Prognosen,
Steuerunterlagen bei Selbstständigen und häufig eigene Gutachten.
Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird geleistet. In dieser Zeit
fließt kein Geld.
Das Ergebnis in der Praxis:
KTG-Versicherer:
„Sie sind berufsunfähig. Wir zahlen kein
Krankentagegeld mehr."
BU-Versicherer:
„Berufsunfähigkeit ist noch nicht ausreichend
nachgewiesen. Wir zahlen noch keine BU-Rente."
Versicherter:
Kein Krankentagegeld. Keine BU-Rente. Laufende
Kosten. Existenzangst.
Diese Situation ist durch nachträgliche Rechtsberatung zwar
angreifbar, aber nicht immer vollständig aufzulösen. Wer sie von
Anfang an vermeiden will, braucht Tarife, deren Bedingungen aufeinander
abgestimmt sind. Genau das ist der Kern des nahtlosen Übergangs, den
Bodo Kopka seit über 40 Jahren für seine Mandanten gestaltet.
Hinweis: Wer sich bereits in dieser Konstellation befindet, sollte
umgehend einen Fachanwalt für Versicherungsrecht einschalten und
zusätzlich prüfen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den
ursprünglichen Versicherungsvermittler in Betracht kommt.
Die DKV-Lösung: Der einzige Anbieter, der auf Rückforderung verzichtet
Die DKV verzichtet als einziger bekannter
Anbieter am Markt auf die Rückforderung von Krankentagegeld
bei rückwirkender BU-Anerkennung. Wer bei der DKV versichert ist,
behält das bereits ausgezahlte Krankentagegeld, auch wenn die
BU-Rente rückwirkend anerkannt wird.
Nach unserem Kenntnisstand aus
über 40 Jahren Marktbeobachtung ist die DKV der einzige Anbieter,
der auf dieses Rückforderungsrecht verzichtet. Sollte sich daran
etwas geändert haben, informieren wir Sie gern persönlich.
Was das im Leistungsfall konkret bedeutet, lässt sich am
OLG-Urteil direkt durchrechnen:
Der DKV-Vorteil im direkten Vergleich
Standard-Tarif (fast alle Anbieter)
- BU rückwirkend anerkannt
- KTG-Versicherer fordert zurück
- 40.000 Euro oder mehr weg
- Zusätzlich: Prämien werden erstattet
- Per Saldo: erheblicher Verlust
DKV-Tarif
- BU rückwirkend anerkannt
- KTG bleibt vollständig erhalten
- BU-Rente wird zusätzlich gezahlt
- Per Saldo: maximale Absicherung
Im Beispielfall des OLG-Urteils: Der Versicherte hätte bei der
DKV die 40.000 Euro Krankentagegeld behalten dürfen und
zusätzlich die 86.000 Euro BU-Rente erhalten. Ein Unterschied
von 40.000 Euro, der allein durch die Tarifwahl entsteht.
Dieser Vorteil gilt für alle Zielgruppen gleichermaßen: für den
Selbstständigen mit 54.000 Euro ausgezahltem Krankentagegeld, für den
GGF mit privatem AN-KTG und 109.500 Euro, für den Kammerberufler mit
122.000 Euro. In jedem dieser Fälle entscheidet die Tarifwahl darüber,
ob das Geld im Leistungsfall beim Versicherten bleibt oder
zurückgezahlt werden muss.
Der nahtlose Übergang: Das Kopka-Modell für alle Berufsgruppen
Nahtloser Übergang bedeutet, dass zwischen dem Ende des
Krankentagegeldes und dem Beginn der BU-Rente keine
Einkommenslücke entsteht. Das setzt voraus, dass KTG-Tarif und
BU-Vertrag in ihren Bedingungen, Laufzeiten und Definitionen
aufeinander abgestimmt sind. Das ist keine Produktentscheidung,
sondern eine Beratungsleistung.
Die meisten Versicherten schließen KTG und BU-Versicherung
unabhängig voneinander ab, häufig bei verschiedenen Anbietern, zu
verschiedenen Zeitpunkten, ohne dass die Bedingungen aufeinander
abgestimmt werden. Genau das ist die Ursache für die Lücke im
Leistungsfall.
Der nahtlose Übergang erfordert die Koordinierung von drei Elementen:
1. Laufzeit des Krankentagegeldes
Das KTG muss so lange zahlen, bis die BU-Leistungsprüfung
abgeschlossen ist. In der Praxis sind das häufig mehr als
12 Monate. Tarife mit kurzer maximaler Leistungsdauer
erzeugen zwingend eine Lücke.
2. Abstimmung der BU-Definitionen
Die BU-Definition im KTG-Vertrag und im BU-Vertrag müssen
so aufeinander abgestimmt sein, dass kein Zeitraum entsteht,
in dem der KTG-Versicherer bereits Berufsunfähigkeit annimmt,
der BU-Versicherer sie aber noch nicht anerkennt.
3. Die Rückforderungsklausel
Ohne Verzicht auf die Rückforderung kann der nahtlose
Übergang finanziell wertlos werden. Der Versicherte erhält
zwar die BU-Rente, muss aber das gesamte Krankentagegeld
zurückzahlen. Nur die DKV löst dieses Problem durch ihre
Bedingungen.
Wie dieser Übergang für jede Berufsgruppe konkret gestaltet wird,
hängt von der individuellen Situation ab:
Selbstständige und Freiberufler
DKV KTG als Primärabsicherung, kombiniert mit einer
leistungsstarken BU-Rente. Karenztage und Tagessatz werden
auf die individuelle Einkommenssituation abgestimmt.
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Der TL-Tarif über die GmbH sichert die ersten 12 Monate.
Im Anschluss greift das private KTG für Arbeitnehmer, das
bis zu 2,5 bis 3 Jahre zahlt. Erst in dieser zweiten Phase
wird der nahtlose Übergang zur BU-Rente relevant. Die
Abstimmung beider Phasen ist die eigentliche
Beratungsleistung.
Kammerberufe
Das Versorgungswerk liefert eine Basisabsicherung, die
jedoch an die Rückgabe der Zulassung gekoppelt ist.
KTG und ergänzende private BU-Rente müssen so gestaltet
sein, dass die Einkommenslücke zwischen Versorgungswerk
und privatem Schutz geschlossen wird, ohne dass
Rückforderungsrisiken entstehen.
Arbeitnehmer
GKV-Krankengeld und privates KTG müssen lückenlos
ineinandergreifen. Das private KTG greift ab dem Zeitpunkt,
an dem das GKV-Krankengeld endet oder reduziert wird.
Auch hier gilt: Ohne Abstimmung der BU-Bedingungen entsteht
im Leistungsfall eine Lücke.
Bodo Kopka gestaltet diesen Übergang seit über 40 Jahren für
Mandanten aus allen fünf Berufsgruppen. Die Erfahrung zeigt: Die
Falle entsteht nicht im Leistungsfall. Sie entsteht beim
Vertragsabschluss, wenn KTG und BU ohne Abstimmung nebeneinander
abgeschlossen werden.
Checkliste: Ist Ihr Vertrag rückzahlungssicher?
Wer heute einen bestehenden KTG-Vertrag prüft, kann das
Rückforderungsrisiko einschätzen, bevor der Leistungsfall eintritt.
Fünf Fragen helfen bei der Einordnung.
1
Enthält Ihr KTG-Vertrag eine Verzichtsklausel bei
rückwirkender BU-Anerkennung?
Suchen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach
Formulierungen zu Rückforderung und Berufsunfähigkeit.
Fehlt eine ausdrückliche Verzichtsklausel, gilt im
Zweifel das Rückforderungsrecht nach §§ 11 und 15 MB/KT.
2
Wie lange zahlt Ihr KTG-Tarif maximal?
Tarife mit einer maximalen Leistungsdauer von 12 Monaten
erzeugen fast zwingend eine Lücke zum BU-Beginn.
Leistungsdauern von 24 bis 36 Monaten sind für einen
nahtlosen Übergang in der Regel ausreichend.
3
Sind die BU-Definitionen in KTG und BU-Vertrag
aufeinander abgestimmt?
Unterschiedliche Definitionen in beiden Verträgen
sind die häufigste Ursache für die doppelte
Leistungsverweigerung. Dieser Punkt lässt sich
nur durch einen direkten Bedingungsvergleich prüfen.
4
Bei welchem Anbieter ist Ihr KTG-Vertrag abgeschlossen?
Nur die DKV verzichtet nach unserem Kenntnisstand
auf die Rückforderung bei rückwirkender BU-Anerkennung.
Bei allen anderen Anbietern gilt das Rückforderungsrecht
nach den Musterbedingungen, sofern keine abweichende
Klausel vereinbart wurde.
5
Wurden KTG und BU-Vertrag gemeinsam geplant?
Wer beide Verträge unabhängig voneinander und zu
verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen hat, trägt
in der Regel ein erhöhtes Lückenrisiko. Eine gemeinsame
Prüfung beider Verträge ist in diesem Fall dringend
zu empfehlen.
Wer eine oder mehrere dieser Fragen nicht mit Sicherheit beantworten
kann, sollte die Verträge prüfen lassen, bevor der Leistungsfall
eintritt. Im Leistungsfall selbst sind die Möglichkeiten zur
Korrektur begrenzt.
Pflichtlektüre in diesem Zusammenhang: Das
ordentliche Kündigungsrecht in der Krankentagegeldversicherung
regelt, unter welchen Bedingungen Versicherer den Vertrag kündigen
dürfen. Auch das ist ein Punkt, der vor Vertragsabschluss geprüft
werden sollte.
Einordnung von Bodo Kopka
Die pauschale Aussage, man müsse im Leistungsfall immer
zurückzahlen, ist falsch. Richtig ist: Wer die richtige Tarifwahl
trifft, ist strukturell geschützt. Wer am falschen Ende spart,
zahlt im Ernstfall doppelt.
Bodo Kopka, Versicherungsfachwirt BAV
In über 40 Jahren Beratungspraxis habe ich erlebt, wie
Versicherte im Leistungsfall zwischen zwei Versicherern
stehen und von beiden keine Zahlung erhalten. Ich habe
erlebt, wie rückwirkende BU-Anerkennungen zu
Rückforderungen in fünfstelliger Höhe geführt haben.
Und ich habe erlebt, wie Mandanten, die auf die DKV
gesetzt haben, in derselben Situation vollständig
geschützt waren.
Meine Einordnung in drei Punkten:
- Die Tarifwahl entscheidet: Nicht
der Beitrag, nicht der Tagessatz, nicht die Karenztage
allein. Die entscheidende Frage ist, ob der Tarif auf
die Rückforderung verzichtet und ob die Bedingungen
mit dem BU-Vertrag abgestimmt sind.
- Die Falle entsteht vor dem Leistungsfall:
Wer erst dann handelt, wenn der KTG-Versicherer die
Zahlung einstellt oder die Rückforderung schickt,
handelt zu spät. Die Lösung liegt im Vertragsabschluss,
nicht in der Rechtsdurchsetzung.
- Rechtliche Fragen gehören zum Anwalt:
Wer sich bereits im laufenden Leistungsfall befindet,
braucht einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, keinen
Versicherungsvermittler. Ich empfehle in solchen Fällen
ausdrücklich, einen spezialisierten Rechtsbeistand
hinzuzuziehen.
Mein Rat: Lassen Sie Ihren Vertrag jetzt prüfen.
Nicht wenn der Leistungsfall eingetreten ist.
Nicht wenn die Rückforderung im Briefkasten liegt.
Jetzt. Die Prüfung kostet Sie nichts. Die fehlende
Prüfung kann Sie im Ernstfall alles kosten.
Bodo Kopka ist Versicherungsfachwirt BAV
und tätig unter DKV Subdirektion Siegen seit 1984.
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Für rechtliche Fragen im laufenden Leistungsfall empfehlen
wir einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, für steuerliche
Fragen Ihren Steuerberater.
Ist Ihr Vertrag rückzahlungssicher?
Lassen Sie gemeinsam mit Bodo Kopka prüfen, ob Ihr KTG-Tarif
die gefährliche Rückzahlungsklausel enthält, ob Ihre Verträge
aufeinander abgestimmt sind und wie der nahtlose Übergang
zur BU-Rente für Ihre Situation gestaltet werden kann.
Spezialberatung Bodo Kopka | Krankengelder.com | Seit 1984
Weitere Themen für alle Berufstätigen
Häufige Fragen zu Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit
Muss ich Krankentagegeld zurückzahlen, wenn ich
rückwirkend berufsunfähig anerkannt werde?
Bei den meisten Anbietern ja. Die Musterbedingungen
MB/KT sehen in §§ 11 und 15 vor, dass das
Krankentagegeld-Versicherungsverhältnis mit Eintritt
der Berufsunfähigkeit endet und bereits gezahlte
Leistungen bei rückwirkender Feststellung
zurückgefordert werden können. Das OLG Saarbrücken
hat diese Praxis in Az. 5 U 15/17 bestätigt.
Die DKV bildet als einziger bekannter Anbieter
am Markt eine Ausnahme: Sie verzichtet auf dieses Rückforderungsrecht.
Welcher Versicherer verzichtet auf die Rückforderung
von Krankentagegeld bei rückwirkender BU-Anerkennung?
Nach unserem Kenntnisstand aus über 40 Jahren
Marktbeobachtung ist die DKV der einzige Anbieter,
der auf die
Rückforderung von Krankentagegeld bei rückwirkend
anerkannter Berufsunfähigkeit verzichtet. Alle
anderen uns bekannten Anbieter folgen den
Musterbedingungen MB/KT, die eine Rückforderung
ausdrücklich vorsehen.
Was bedeutet nahtloser Übergang von Krankentagegeld
zur BU-Rente?
Nahtloser Übergang bedeutet, dass zwischen dem Ende
des Krankentagegeldes und dem Beginn der BU-Rente
keine Einkommenslücke entsteht. Das setzt voraus,
dass KTG-Tarif und BU-Vertrag in ihren Definitionen,
Laufzeiten und Bedingungen aufeinander abgestimmt
sind. Ohne diese Abstimmung kann der KTG-Versicherer
die Zahlung einstellen, bevor der BU-Versicherer
zu zahlen beginnt. Der Versicherte steht dann
vorübergehend ohne jedes Einkommen da.
Kann der KTG-Versicherer die Zahlung einstellen,
weil er Berufsunfähigkeit vermutet?
Der KTG-Versicherer darf die Zahlung nicht willkürlich
einstellen. Die Musterbedingungen MB/KT verlangen
eine medizinische Prognose von mehr als drei Jahren.
Diese Beweislast trägt der Versicherer, nicht der
Versicherte. Bei vielen Erkrankungen wie Depression,
Burnout oder Bandscheibenvorfall ist eine solche
Prognose medizinisch kaum haltbar. Wer eine
Leistungseinstellung für ungerechtfertigt hält,
sollte umgehend einen Fachanwalt für
Versicherungsrecht einschalten.
Was passiert mit der Zulassung eines Kammerberuflers
bei Berufsunfähigkeit über das Versorgungswerk?
Wer als Rechtsanwalt, Arzt, Apotheker, Architekt
oder Steuerberater Berufsunfähigkeitsrente aus dem
Versorgungswerk bezieht, muss in der Regel seine
Zulassung zurückgeben. Das bedeutet ein vollständiges
Berufsverbot im eigenen Kammerberuf. Selektives
Weiterarbeiten, etwa nur noch einzelne Mandate oder
ausgewählte Patienten zu betreuen, ist dann nicht
mehr möglich. Dieser Punkt wird bei Vertragsabschluss
häufig übersehen und macht eine ergänzende private
Absicherung durch KTG und BU-Rente besonders wichtig.
Betrifft die KTG-BU-Problematik auch GmbH-Gesellschafter-
Geschäftsführer?
Beim GGF-Tarif TL über die GmbH mit einer maximalen
Leistungsdauer von 12 Monaten tritt in der Praxis
kaum je eine dauerhafte Berufsunfähigkeit ein.
Relevant wird die Problematik erst, wenn der GGF
im Anschluss ein privates Krankentagegeld für
Arbeitnehmer abschließt, das bis zu 2,5 bis 3 Jahre
zahlt. In dieser zweiten Phase entsteht die
Schnittstelle zur BU-Rente und damit das
Rückforderungsrisiko. Die Abstimmung beider Phasen
ist die eigentliche Beratungsaufgabe.
Über den Autor
Bodo Kopka
Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 40 Jahren berät er Selbstständige, Freiberufler und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
Sein Ziel: Einkommensausfälle vermeiden, Genesung ermöglichen, die wirtschaftliche Existenz schützen. Auf diesem Blog finden Sie über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld und intelligente Vorsorgestrategien.
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